Erste Änderungsrichtlinie der CLP-Verordnung im Sommer erwartet
Seit 20.01.2009 gilt nun in Europa die CLP-Verordnung (VO-Nr. 1272/2008/EG). Mit Inkrafttreten der Verordnung wurde die Stoffrichtlinie (RL 67/548/EG) außer Kraft gesetzt. Die ehemals im Anhang I vorhandenen Legaleinstufungen wurden als Tabelle 3.2 in den Anhang VI der CLP-Verordnung aufgenommen. Die bereits bekannt gemachten Änderungen der 30. und 31.ATP blieben unberücksichtigt, weshalb die rechtliche Stellung der Anpassungsrichtlinien unklar blieb.
Nun haben die EU-Mitgliedsstaaten im März den Entwurf der ersten Anpassung der CLP-Verordnung mit großer Mehrheit verabschiedet. Mit diesem Entwurf werden die Stoffe aus der 30. und 31. ATP in den Anhang VI der CLP-Verordnung aufgenommen. Es ist eine Übergangsfrist der Anwendung bis zum 01.12.2010 vorgesehen.
Mit der Veröffentlichung einer entsprechenden Änderungsverordnung ist nach Verabschiedung im Europäischen Parlament im Sommer 2009 zu rechnen.
Für die Zwischenzeit empfiehlt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in seiner Bekanntmachung vom 06.02.2009-IIIb 3-53122:
- Neueinträge in der 30. und 31. ATP sollten jetzt schon angewandt werden,
- bei Änderungseinträgen in der 30. und 31. ATP sollte die jetzt in Anhang VI der CLP-Verordnung aufgeführte Einstufung und Kennzeichnung weiter verwandt werden. Im Sicherheitsdatenblatt sollte jedoch auf die zu erwartenden abweichenden Einstufungen der 30. und 31. ATP hingewiesen werden.